Biete Fasane & Wachteln
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Text: |
1,0 Rebhuhn,
erfahrener Zuchthahn |
lat.: |
Perdix perdix |
Name: |
Egon Liebing |
Ort: |
Lichtenau OT Ottmansdorf |
Telefon: |
037208-4593 oder 0175-27431565 |
Mail: |
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Datum: |
15.Mai 2022 |
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Text: |
1,1 Chin. Zwergwachtel
dunkelbraun ohne Maske NZ21 aus garantierter Naturbrut |
lat.: |
Excalfactoria chinensis |
Name: |
Rüdiger Partzsch |
Ort: |
Marienberg OT Lauta |
Telefon: |
03735-65664 o. 0172-3593118 |
Mail: |
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Datum: |
05.Mai 2022 |
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Text: |
1,0 Chin. Zwergwachtel
silber aus garantierter Naturbrut |
lat.: |
Excalfactoria chinensis |
Name: |
Rüdiger Partzsch |
Ort: |
Marienberg OT Lauta |
Telefon: |
03735-65664 o. 0172-3593118 |
Mail: |
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Datum: |
05.Mai 2022 |
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Text: |
Chin. Zwergwachtel
in versch. Farbschlägen auch Rotbrust NZ21 |
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Excalfactoria chinensis |
Name: |
Egon Liebing |
Ort: |
Lichtenau OT Ortmannsdorf |
Telefon: |
037208-4593 oder
0175-27431565 |
Mail: |
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Datum: |
23.April 2022 |
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Für die hier angebotenen Tiere gilt es den §26
Vieverkehrsordnung zu beachten.
§ 26 Anzeige und Registrierung
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner,
Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln
oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von
dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens,
seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich
gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die
jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im
Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des
Satzes 1.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser
beauftragten Stelle erfasst die
1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2. die nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen
für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L
279 S. 47) zu registrierenden Zirkusse
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde
der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer
des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses
sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus
gebildet.
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer
von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl
der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und
Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm
und
2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis
einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19
Monaten,
anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann von der
Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen
Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen
Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese
Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.
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